AGB - Flash Film und Cateringservice GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flash Film- und Cateringservice GmbH
Stahlgruberring 42, D-81829 München
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Die Lieferungen und Leistungen der Flash Film- und Cateringservice GmbH, Stahlgruberring 42, D-81829 München (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.
II. Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angebotspreise gelten nur bei vollständiger Bestellung. Bei Teilbestellungen wird ein neues Angebot erstellt.
(2) Durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers und die schriftliche Auftragsannahme des Auftragnehmers kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
III. Lieferung und Leistung
(1) Das Unternehmen bietet Catering, Betreuung von Dreharbeiten und Events sowie die Vermietung von Equipment an.
(2) Die Lieferung der bestellten Ware und Ausstattung erfolgt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen behält sich der Auftragnehmer eine gleichwertige Ersatzlieferung vor. Sollten einzelne Produkte nicht erhältlich sein, behält sich der Auftragnehmer vor, diese durch gleichwertige Produkte, in Absprache mit dem Auftraggeber, zu ersetzen.
Bei Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die die Lieferung oder Leistung verzögern, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Für Schäden, Lieferverzögerungen oder -ausfälle, die aufgrund höherer Gewalt eintreten, haftet der Auftragnehmer nicht. Kann die Lieferung nicht innerhalb einer angemessen zu verlängernden Frist erbracht werden, wird der Auftragnehmer von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit.
(3) Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Termin an die vom Auftraggeber in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über Besonderheiten am Liefer- und Veranstaltungsort, wie z. B. Treppenaufgänge, lange Wege, defekte Fahrstühle, Baustellen usw. zu informieren. Führt das Fehlen dieser Informationen zu einer besonders aufwendigen Anlieferung oder Durchführung, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Mehraufwandpauschale zu berechnen.
(4) Grundsätzlich wird die dem Auftragnehmer mitgeteilte Personenzahl abgerechnet, zzgl. der Personen, die zusätzlich anwesend sind. Bei einer Verringerung der Personenzahl um mehr als 10 % sind die angebotenen Preise nicht mehr gültig und es muss eine Neukalkulation des Angebots erfolgen.
(4.1) Bei Spielfilmen muss die Crewstärke mit der Angebotsbestätigung mitgeteilt werden. Danach muss die genaue Personenzahl immer donnerstags für die Folgewoche mitgeteilt werden. Abgerechnet werden beim Film mindestens die zuletzt kommunizierte Crewstärke. Generell mindestens 35 Personen.
(4.2) Bei Events muss die Personenzahl mit der Angebotsbestätigung mitgeteilt werden. Bei Liefer- und Abholcatering werden mindestens 20 Personen abgerechnet.
(4.3) Bei Werbedrehs muss die Personenzahl 3 Tage vor Auftragsbeginn mitgeteilt werden. Beim Werbecatering mit Küchenanhänger werden mindestens 16 Personen abgerechnet.
(5) Sämtliche Mietartikel wie z. B. Geschirr, Kaffeemaschine, Zelte, Funkgeräte usw. werden jeweils nach benötigter
Dauer vermietet. Auch im Falle der Nichtbenutzung der Mietgegenstände ist der vereinbarte Preis in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber erhält die Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand, Säuberung und Reinigung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Auftraggeber haftet für die während der Mietzeit an den Mietgegenständen entstandenen Schäden. Er haftet darüber hinaus für die vollständige Rückgabe der gemieteten Artikel. Können die Mietgegenstände aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu verschulden hat, nicht zum vereinbarten Termin abgeholt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung den jeweiligen festgelegten Mietzins zu berechnen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, die durch eine verspätete Rückgabe entstandenen Schäden geltend zu machen.
(6) Verluste, Beschädigungen, Bruch oder starke Verunreinigungen von Mietgegenständen kann der Auftragnehmer berechnen.
(7) Soweit nicht im Einzelnen anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mitnahme
der nicht während der Buffetzeit verzehrten Speisen.
IV. Haftung/Gefahrenübergang
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie insoweit, als seine Vorlieferanten ihm gegenüber haften. Die Haftung ist im Rahmen der vereinbarten Leistungen begrenzt auf den Warenwert. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(2) Spätestens mit Übergabe der Ware und des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.
(3) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann die Buffetzeit vom Auftragnehmer angemessen verkürzt werden, wenn wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen ein längeres Angebot nicht möglich ist. Wird das Buffet über einen längeren Zeitraum benötigt, kann eine Servicekraft mit gebucht werden, die die Waren entsprechend austauscht. Hierzu müssen Kühlmöglichkeiten vor Ort vorhanden sein. Im Falle einer reinen Buffetlieferung übernimmt der Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt der Übergabe keine Haftung für eine unsachgemäße Lagerung der Liefergegenstände.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten – soweit nicht anders vereinbart – zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Vereinbarte Rabatte gelten bei nicht fristgerechter Zahlung als hinfällig, so dass im Mahnfall der volle Verkaufspreis zur Zahlung fällig wird und angemahnt werden kann.
(2) Bei Spielfilmen und Werbedrehs ist 15 Werktage vor Auftragsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 35 % des vereinbarten bzw. abgeschätzten Auftragswertes an den Auftragnehmer zu zahlen.
Bei Events und Neukunden ist 15 Werktage vor Auftragsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 80 % des vereinbarten oder abgeschätzten Auftragswertes an den Auftragnehmer zu zahlen.
(3) Die Endabrechnung erfolgt nach Veranstaltungsende und ist sofort ohne Abzug fällig. Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
(4) Verändern sich nach Vertragsschluss die für die vereinbarte Leistung maßgeblichen Beschaffungskosten für Lebensmittel oder Energie, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung des vereinbarten Preises verlangen. Die Anpassung ist auf den Anteil zu beschränken, in dem sich die betreffenden Kosten tatsächlich auf den Gesamtpreis auswirken.
(5) Alle Stundenangaben sind Schätzwerte inkl. Puffer basierend auf Erfahrungswerten. Abgerechnet wird die tatsächlich benötigte Zeit. Bei Spielfilmen und Werbedrehs wird für die Arbeit an Samstagen ein Zuschlag von 25 %, für die Arbeit an Sonntagen ein Zuschlag von 75 % und für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 100 % auf den vereinbarten Stundenlohn gerechnet. Bei Events und anderen Veranstaltungen kann ein Aufschlag für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erhoben werden.
(6) Für die Anlieferung und Abholung berechnet der Auftragnehmer Kilometergeld und Stundenlohn gem. Angebot.
Bei Cateringservice mit Küchenanhänger berechnet der Auftragnehmer Kilometergeld sowie Rüst- und Lenkzeit gem. Angebot.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aus Ansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(8) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Die Regelung zur Preisanpassung gemäß Absatz 4 bleibt unberührt. Offensichtliche Schreib-, Druck- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
VI. Mängel
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung unverzüglich nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme auf erkennbare Mängel, Unstimmigkeiten und Abweichungen zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt ergänzend § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei berechtigten Mängeln kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie vom Auftragnehmer endgültig verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei erkennbaren Transportschäden soll der Auftraggeber den Schaden bei Empfang dokumentieren und nach Möglichkeit vom Fahrer gegenzeichnen lassen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden durch eine unterlassene Dokumentation nicht berührt.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende unsachgemäße Lagerung, insbesondere eine Unterbrechung der Kühlkette, verursacht werden.
VII. Kündigung/Stornierung
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform.
(2) Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, so hat der Auftragnehmer wie folgt Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, ohne dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen.
Bei der Stornierung/Kündigung von bereits erteilten Gesamtaufträgen (laut Kostenvoranschlag)
- bei Spielfilmen und Events einen Monat bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn: 50 % der vereinbarten Auftragssumme, bis eine Woche vor Auftragsbeginn: 80 % der vereinbarten Auftragssumme, danach: 100 % der vereinbarten Auftragssumme.
- bei Werbedrehs sieben bis vier Werktage vor Auftragsbeginn: 30 % der vereinbarten Auftragssumme, bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn: 70 % der vereinbarten Auftragssumme, danach: 100 % der vereinbarten Auftragssumme.
- bei Events einen Monat bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn: 50 % der vereinbarten Auftragssumme, bis eine Woche vor Auftragsbeginn: 80 % der vereinbarten Auftragssumme, danach: 100 % der vereinbarten Auftragssumme.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist erfolglos verstrichen ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise, falls
-
höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
-
Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;
-
der Auftragnehmer den begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies seinem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist;
-
der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
-
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, soweit dies in den Umständen der Person oder Firma des Veranstaltungsraum- oder Equipmenteigentümers begründet ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, in diesem Fall ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben stets Vorrang.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026
